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Satzung

Förderverein der städt. kath. Martin-von-Tours Grundschule in Mülheim an der Ruhr e.V.

 

§1 Name, Rechtsform und Sitz des Vereins

  • 1.1      Der Verein führt den Namen „Förderverein der städt. kath. Martin-von-Tours Grundschule in Mülheim an der Ruhr e.V.“.
  • 1.2      Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen, ist also ein rechtsfähiger Verein im Sinne des BGB.
  • 1.3      Der Sitz des Vereins ist Mülheim an der Ruhr.

§2 Zweck des Vereins

  • 2.1      Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung und Bildung der Schüler und Schülerinnen der städt. kath. Grundschule an der Eduardstraße in Mülheim an der Ruhr. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung
  • 2.2      Der Verein kommt diesem Zweck besonders dadurch nach, dass er die Schule bei der Beschaffung von Lehr- und Arbeitsmitteln unterstützt, die Arbeit der Schulpflegschaft fördert und sich die Unterstützung sozialbedürftiger Schüler und Schülerinnen zur Aufgabe stellt.
  • 2.3      Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§3 Mittel des Vereins

  • 3.1      Der Verein finanziert seine Förderungsmaßnahmen durch Mitgliedsbeiträge und Spenden seiner Mitglieder oder Dritter.
  • 3.2      Jegliche Einnahmen und Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Einnahmen oder Mitteln des Vereins. Der Verein verwendet seine Mittel zur Förderung selbst und übergibt sie zweckgebunden der Leitung der Schule, die die Verwendung gegenüber dem Verein nachzuweisen hat. Die Leitung der Schule ist Hilfsperson im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  • 3.3      Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind. oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4 Geschäftsjahr

  • 4.1      Das Geschäftsjahr endet am 31. Juli eines jeden Jahres.

§5 Mitgliedschaft

  • 5.1      Jede natürliche und jede juristische Person kann Mitglied des Vereins werden.
  • 5.2      Zur Anmeldung als Mitglied bedarf es einer schriftlichen Beitrittserklärung. Der Vorstand beschließt über den Beitritt eines neuen Mitglieds.
  • 5.3      Die Kündigung der Mitgliedschaft kann nur zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung der Frist von einem Monat schriftlich an den Vorstand vorgenommen werden.
  • 5.4      Personen, die gegen §2 der Vereinssatzung verstoßen oder sonst vereinsschädigend handeln, können von der Mitgliedschaft ausgeschlossen werden. Über den Vereinsausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
  • 5.5      Jedes Mitglied erhält bei seinem Eintritt ein Exemplar der Satzung.
  • 5.6      Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Beitrag ist zu Beginn des Geschäftsjahres, spätestens jedoch am 31. Oktober oder zu Beginn der Mitgliedschaft zu entrichten. Bei Rückstand eines Jahresbeitrages erlischt die Mitgliedschaft. Die Steuerabzugsfähigkeit von Beiträgen und Spenden wird bescheinigt.

§6 Organe des Vereins

  • 6.1      Organe des Vereins sind: die Mitgliederversammlung, der Vorstand, die Kassenprüferinnen.

§7 Die Mitgliederversammlung

  • 7.1      Die Mitgliederversammlung tritt jährlich einmal im Herbst, spätestens bis zum 31. Oktober, bei vom Vorstand festzustellendem Bedarf zusätzlich, zusammen. Die Versammlung darf nicht in die Ferienzeit der zu fördernden Schule fallen.
  • 7.2      Die Ladung hat mindestens 14 Tage vor dem Sitzungstermin unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt maßgeblich allein im Wege eines deutlich sichtbaren Aushangs der Ladung im Gebäude der städt. kath. Grundschule. Darüber hinaus soll die Einladung in Form eines Rundschreibens den einzelnen Mitgliedern zugeleitet werden, soweit zum Zeitpunkt der Ladung ihr Kind (noch) in der zu fördernden Schule geschult wird. Das Rundschreiben soll in den einzelnen Klassen der zu fördernden Schule entsprechend an die Kinder zur Weiterleitung an die Mitglieder verteilt werden.
  • 7.3      Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand, die Kassenprüferinnen und ihre Vertreter/In. Sie beschließt die Änderung der Satzung, die Entlastung des Vorstandes sowie alle Maßnahmen, die den Verein als solchen berühren und von grundsätzlicher Bedeutung sind.
  • 7.4      Die Mitgliederversammlung fasst alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder. Zur Änderung der Satzung bedarf es Dreiviertel der Stimmen der anwesenden Mitglieder, soweit es nicht um die Änderung der Höhe des Mitgliedsbeitrags geht. 7.5      Anträge auf Satzungsänderung sind grundsätzlich bis zum 31. August eines jeden Jahres dem Vorstand einzureichen. Der Antrag ist von mindestens 10% der Mitglieder des Vereins zu unterschreiben; dies gilt nicht für Anträge auf Änderung der Höhe des Mitgliedsbeitrags. Die Anträge müssen in die Einladung als TOP aufgenommen werden.
  • 7.6      Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung ein und leitet sie.
  • 7.7      Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind im Protokoll festzuhalten. Auf eine Beurkundung der Beschlüsse wird verzichtet. Das Protokoll wird vom Protokollführer und einem Mitglied des Vorstandes unterzeichnet.
  • 7.8      An den Mitgliederversammlungen können je ein Vertreter der Schulleitung, des Lehrerkollegiums und der Schulpflegschaft mit beratender Stimme teilnehmen; diese sind über die Schulleitung bzw. den/die Vorsitzende/n der Schulpflegschaft zu den Versammlungen zu laden.

§8 Außerordentliche Mitgliederversammlung

  • 8.1      Auf schriftlichen Antrag von mindestens 10 % der Mitglieder des Vereins, bei Rücktritt von zwei oder mehr Vorstandsmitgliedern oder bei Rücktritt von mehr als zwei Kassenprüfer/Innen hat der Vorstand unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese Versammlung darf nicht in eine Ferienzeit der Schule fallen. Die Ladungsfrist beträgt M Tage.
  • 8.2      Bezüglich der Beschlussfassung gelten die Bestimmungen des §7.

§9 Der Vorstand

  • 9.1      Der Vorstand besteht aus dem/der ersten Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Schriftführer/in, dem/der Kassenführer/in und einem/r Beisitzer/in. Jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes sind gemeinsam vertretungsberechtigt. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder für zwei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Das Amt endet nicht vor Ablauf der ersten Mitgliederversammlung nach Ablauf der zweijährigen Amtsperiode.
  • 9.2      Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 der Vorstandsmitglieder anwesend sind.
  • 9.3      Der Vorstand vertritt den Verein im Sinne §26 BGB. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er beruft die Mitgliederversammlung ein und leitet sie. Ein Entgelt für seine Tätigkeit erhält er nicht. Im Rahmen des Satzungszwecks und eventueller spezifizierender Vorgaben der Mitgliederversammlung entscheidet der Vorstand über die Verwendung der Mittel des Vereins.
  • 9.4      Wird dem Vorstand nicht zum Ende der Amtszeit die Entlastung erteilt, ist mit der Verweigerung der Entlastung sogleich durch die Mitgliederversammlung ein neuer Vorstand zu wählen.

§10 Vorstandssitzungen

  • 10.1    Der Vorstand muss mindestens einmal im Jahr vor der Mitgliederversammlung tagen.
  • 10.2    Der Vorstand beschließt mit der einfachen Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorsitzenden den Ausschlag.
  • 10.3    An den Sitzungen des Vorstandes können je ein Vertreter der Schulleitung, des Lehrerkollegiums und der Schulpflegschaft mit beratender Stimme teilnehmen; diese sind über die Schulleitung bzw. den/die Vorsitzende/n der Schulpflegschaft zu den Sitzungen zu laden.
  • 10.4    Der Vorstand kann Dritte zu Beratungen hinzuziehen.

§11 Die Kassenprüfer/innen

  • 11.1    Zu Kassenprüfern/Kassenprüferinnen werden zwei Mitglieder von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Auf gleiche Weise und für die gleiche Dauer wird mindestens ein/e stellvertretende/r Kassenprüfer/in gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
  • 11.2    Den Kassenprüfern/ Kassenprüferinnen obliegt die Prüfung der Vereinskasse und des Vereinsvermögens. Sie haben einen Prüfungsbericht zu erstellen und in der Mitgliederversammlung ihren Vorschlag, dem Vorstand Entlastung zu erteilen oder zu verweigern, bekannt zu geben. Ein Entgelt für ihre Tätigkeit erhalten sie nicht.

§12 Rücktritt von Vorstandsmitgliedern und Kassenprüfern/Kassenprüferinnen, Nachwahlen

  • 12.1    Vorstandsmitglieder und Kassenprüferinnen teilen ihren Rücktritt dem Verein schriftlich mit.
  • 12.2    Bei Rücktritt eines Vorstandsmitgliedes bzw. eines Kassenprüfers/ einer Kassenprüferin übernehmen die verbleibenden Vorstandsmitglieder und im Falle der Kassenprüfer der stellvertretende Kassenprüfer deren Pflichten und Rechte. Die Nachwahlen zur Ergänzung der Zurückgetretenen müssen in der nächsten Mitgliederversammlung vorgenommen werden.
  • 12.3    Bei Rücktritt von zwei oder mehr Vorstandsmitgliedern oder bei Rücktritt von mehr als zwei Kassenprüferinnen vollzieht die einzuberufende außerordentliche Mitgliederversammlung eine Nachwahl.

§13 Auflösung des Vereins

  • 13.1    Der Verein wird aufgelöst, wenn entweder Dreiviertel aller eingeschriebenen Mitglieder dies verlangen oder der Förderzweck entfällt.
  • 13.2    Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des bisherigen steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins der Stadt Mülheim an der Ruhr zu, mit der Maßgabe, es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Dabei soll dieses Vermögen nach Möglichkeit zur Förderung der städt. kath. Grundschule an der Eduardstraße verwendet werden. Sollte die städt. kath. Grundschule an der Eduardstraße nicht mehr bestehen, soll die Stadt Mülheim an der Ruhr nach Möglichkeit eine andere Grundschule des entsprechenden Schulbezirks dadurch unterstützen.

§14 Gerichtsstand und Erfüllungsort

  • 14.1    Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Mülheim an der Ruhr.