Veränderte Bedingungen der NOTBETREUUNG (Stand 25.04.2020)
Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierten vom 24.04.2020 § 3 Besondere Betreuungsbedarfe Anrecht haben: Berufstätige, die in kritischen Infrastrukturen arbeiten (s.Tätigkeitsbereiche: Notbetreuung ab 23.04.2020), die dort unabkömmlich sind und eine Betreuung im privaten Umfeld nicht gewährleisten können. Alleinerziehende, die berufstätig sind oder sich in der Ausbildung befinden …
